Rechtsgutachten

An der Gemeindeversammlung vom 23. November 2017 soll darüber entschieden werden, ob das Verfahren einer Auszonung der Leigrube eingeleitet wird.

Wir sind stets darum bemüht, den Einwohnerinnen und Einwohnern von Möhlin Fakten zur Verfügung zu stellen, welche eine eigene Meinungsbildung ermöglichen.

Wir haben uns intensiv mit der rechtlichen Situation im Zusammenhang mit einer Auszonung befasst und dazu von einem Fachanwalt beraten lassen. Die Situation präsentiert sich weit optimistischer als vom Gemeinderat dargestellt.

Das neue Rechtsgutachten der drei IGs Leigrube, Zukunft Möhlin und ProKulturland zeigt auf:

Die Auszonung der Leigrube ist rechtens!

Im konkreten Fall „Leigrube“ ist es so, dass aufgrund der bestehenden Rechtsprechung davon ausgegangen werden kann, dass rechtlich nichts gegen die Auszonung der Leigrube spricht. Wie im Gutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heer zu lesen ist, ist eine Auszonung zulässig. Materiell kann dabei auf die Ausführungen des BVU (Departement Bau, Verkehr und Umwelt) in der Stellungnahme vom 25. Juli 2017 verwiesen werden.

(Schreiben Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BUV), 25. Juli 2017, Seite 5, Abschnitt Dichtevorgaben).

Es liegt keine materielle Enteignung vor!

Der Begriff der materiellen Enteignung ist schwierig. Das Gesetz sagt nichts dazu, die Gerichte müssen jeweils auf Klage der Betroffenen hin entscheiden, ob eine materielle Enteignung vorliegt oder nicht (Richterrecht). Im vorliegenden Fall besteht guter Grund anzunehmen, dass keinerlei materielle Enteignung vorliegt. Nach Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück in naher Zukunft hätte bebaut werden können. Zu viele Fragen hierzu waren offen. Insbesondere fehlt mangels wesentlicher Erschliessungskriterien die erforderliche Baureife. Über eine Entschädigungsforderung zu urteilen, wäre Aufgabe des Gerichts. Das Gutachten der Gemeinde dient der Einschüchterung.

Die Groberschliessung der Leigrube ist nicht gegeben; es fehlen wesentliche Elemente:

  1. Der Gemeinderat hat sich 2009 – notabene lange Zeit vor der Einzonung der Leigrube – bereits verpflichtet, bis 2022 die Voraussetzungen der Groberschliessung zu. Er geht also selber davon aus, dass diese nicht gegeben ist.
  2. Die heutige Parzellierung ist für die Bebauung ungeeignet. Ein Landumlegungsverfahren ist nicht auszuschliessen.
  3. Die Anbindung des Gebiets an das Strassennetz setzt bauliche Massnahmen voraus.
  4. Die Erschliessung des Gebiets „Leigrube“ selber setzt einen Sondernutzungsplan voraus.

Möhlin braucht eine raumplanerische Vision.

Wir spüren die Unzufriedenheit mit der Wachstumspolitik des Gemeinderats in der Bevölkerung.

Die Einzonung der Leigrube war ein politischer Murks; die Motivation lag im Wesentlichen darin, dass die Gemeinde durch den Verkauf von Land ihre Schulden reduzieren kann. Seit dem ist politisch derart viel passiert, dass das Thema nochmals grundsätzlich dem Souverän vorgelegt werden muss.

Wir möchten festhalten, dass das Wachstum nicht aus Finanzenengpässen rausführt, sondern weitere Kosten (Infrastruktur) generiert.

Sollte es wider Erwarten zur Entschädigungspflicht kommen und die Gemeinde unter Finanzdruck geraten, kann sie auf den Auszonungsentscheid zurückkommen.

Dokument: Rechtsgutachten